Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
Unverbindliche, auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Punkte des Sprengstoffgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten.
Kategorieeinteilung und Kennzeichnung
Die Feuerwerkskörper sind in Kategorien eingeteilt. Die Kategoriezugehörigkeit ist, soweit möglich, auf jedem Gegenstand und auf jeder Verpackung gekennzeichnet.
Kategorie 1: Kleinstfeuerwerk, Aufdruck BAM-F1… (Klasse 1: BAM-PI…)
Kategorie 2: Kleinfeuerwerk, Aufdruck BAM-F2… (Klasse 2: BAM-PII…)
Kategorie T1: „Feuerwerk für technische Zwecke“ (Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater)Aufdruck „BAM-T1-….(Klasse T1: BAM-PT1-…) BAM-T2-….(Klasse T2: BAM-PT2-…) (Verwendung nur im gewerblichen Bereich zulässig bzw. an bestimmte Zwecke gebunden. (siehe unten.)
Sind Feuerwerkskörper verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der höchsten Kategorie.
Pyrotechnische Munition
fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Aufdruck „BAM-PM I-…,bzw. „BAM-PMII-…
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme des Vertriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person anzugeben. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen (§14 SprG). Beim Verkauf ist auf die Beachtung der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu machen. Rauchen und probeweises Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper verkauft oder aufbewahrt werden, ist strengstens untersagt.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1
dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21 (1) 1. SprengV). Abgabe nur an Kinder ab 12 Jahren. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3) 1. SprengV). Die EN 71 „Sicherheit von Spielzeug“ verbietet die Abgabe von Amorces an Kinder unter 3 Jahren!
Feuerwerkskörper der Kategorie 2
dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01.-28.12. dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser eine Ausnahmegenehmigung gern §24 (1) 1. SprengV der zuständigen Behörde vorlegt. Ist der 28.12 ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. (§21 (1) 1 SprengV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1 SprengV). Die Verwendung von Gegenständen der Kategorie 2 ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. Bitte beachten Sie auch eventuelle regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen. Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei gibt Ihnen Auskunft. Über die z. Zt. gültigen Bestimmungen bzw.Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 außerhalb des Silvester- und Neujahrstages informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Kategorie T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur für technische Zwecke entsprechend den Gebrauchshinweisen verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur gegen schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes erlaubt. Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung.
Aufbewahrung
Unten angegebene Gewichte beziehen sich ausschließlich auf die kleinste Verpackungseinheit des Herstellers – Umverpackungen bleiben unberücksichtigt! Feuerwerkskörper müssen In der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden. Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen. Feuerwerkskörper, mit Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht in Verkaufsräumen für Verpackungen (Blister, Faltschachteln, etc.) mit einer aufgedruckten Unbedenklichkeitsbescheinigung (§22 (2) 1 SprengV).
Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann (2. SprengV, Anhang, Nr. 42). Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden sein.So genannte „Kleine Mengen“ dürfen ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden. Über die erlaubten Lagermengen informieren Sie sich bitte in der unten aufgeführten Tabelle. Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen (Ausnahmegenehmigung), dass pro Betrieb mehrere Verkaufs- und Aufbewahrungsräume genutzt werden dürfen, wenn diese in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Die zuständige Behörde kann außerdem auf Antrag genehmigen, dass für pyrot. Gegenstände der Zeile B der Tabelle innerhalb eines Verkaufsraumes mehrere Verkaufsstände mit je 100 kg Bruttomasse betrieben werden,wenn der Abstand der Verkaufsstande untereinander mindestens 40 m beträgt. An jedem Verkaufsstand muss dann eine Aufsichtsperson anwesend sein.
Größere Lager,
in denen mehr als 305 Kg NEM aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige Behörde genehmigt werden. Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen ist nicht gestattet (2. SprengV, Anhang, Nr. 21 (2)) Über die Lagerbedingungen und -mengen für Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 informieren wir Sie gern auf Anfrage. Bauliche Anforderungen der Lager stehen in der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 5.9.89, zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges, mbH, Postfach 1320 in 53003 Bonn.Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und T1, gehören, versandmäßig verpackt, zu den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend zu kennzeichnen. Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen, die den Buchstaben Y oder X in der Prüf-Nr. enthalten, verwendet werden.
Beförderung:
Pyrotechnische Gegenstände sind zum Postversand nicht zugelassen.Für die Beförderung größerer Mengen gelten die Bestimmungen der neuen Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE). Beim Transport von pyrotechnischen Gegenständen auf der Straße gelten folgende Besonderheiten1 Beim Transport von Packstücken, die mit 1. 4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer erforderlich.2 Auf einem mit Dieselkraftstoff betriebenen LKW, mit oder ohne Anhänger, dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse 1.4G, Kennzeichnungs-Nr. 0336, in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von insgesamt 2.000 kg (ca. 8t brutto) befördert werden. Im Beförderungspapier ist zu vermerken. „ 2 Neufassung der Ausnahmezulassung Für 17 / 00 NRW Auf einem LKW des Typs EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse 1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von 15.000 kg (ca. 60t brutto) befördert werden. Werden ausschließlich Gegenstände der Gefahrklasse 1.4S transportiert, ist die Lademenge auf allen Fahrzeugtypen unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausrüstung, die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer und die Unfallmerkblätter. Feuerlöschmittel und Beleuchtungsgeräte sind jedoch immer mitzuführen. Werden Güter der Gefahrklasse 1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, sind die Güter und deren Massen getrennt im Frachtpapier aufzuführen. Die Güter der Klasse 1.4S bleiben für die Erfüllung der Transportvorschriften unberücksichtigt. Es ist nur die Masse der Klasse 1.4G relevant. Die Anforderungen an das Fahrzeug,die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen von Unfallmerkblättern und ADR-Führerschein gelten ab einer Netto-Explosionsstoffmasse (NEM) von 333 kg der Klasse 1 4G.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt. Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Anfrage bei der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde.
Lagermengen der Lagergruppe 1.4
Pyrotechnische Gegenstände davon max. 20% ohne Umverpackung:
Verkaufsraum 70 Kg NEM
Wohngebäude 100 Kg NEM
Gebäude ohne Wohnraum:
Lagerraum 100 Kg NEM
Lagerraum mind. F30/T30 350 Kg NEM